Die Stadtverwaltung informiert, dass Betreibende von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe zum Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte verpflichtet sind. Gemäß der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, nur weiter betrieben werden, wenn die Grenzwerte für Staub (0,15 g/m³) und Kohlenmonoxid (4g/m³) eingehalten werden.

Dies ist im § 26 der 1. BImSchV geregelt.
Durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine beauftragte, qualitätsgesicherte Messung ist die Einhaltung der genannten Grenzwerte gegenüber dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger*innen nachzuweisen. Sofern der Nachweis nicht erbracht werden kann, sind die Anlagen außer Betrieb zu nehmen, mit einem Staubfilter nachzurüsten oder zu ersetzen. 
Für Anlagen, welche im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 21. März 2010 errichtet wurden, endet die Frist zum 31. Dezember 2024. Wurde bis zum 31. Dezember 2023 der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte gegenüber den zuständigen Bezirksschornsteinfeger*innen nicht erbracht, übermitteln diese die Liste der betreffenden Anlagen an die zuständige Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Speyer.
In Fällen, in denen weder der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte von Staub und Kohlenmonoxid erbracht noch eine Stilllegung, Nachrüstung oder Ersatz der Anlage belegt wird, kann nach Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2024 eine kostenpflichtige Anordnung durch die Untere Immissionsschutzbehörde erfolgen.
Die Betreibenden der genannten Anlagen wurden bereits durch die jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfeger*innen informiert.
Folgende Anlagenarten sind von den genannten Stilllegungs- und Sanierungsregeln ausgenommen:
- Nicht gewerblich genutzte Herde/ Backöfen unter 15 Kw Nennwärmeleistung
- Badeöfen
- Offene Kamine
- Grundöfen
- Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlage erfolgt, also keine Zentralheizung für die Wohneinheit vorhanden ist.
- "Historische Öfen", die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
Weitere Auskünfte sind bei de*r zuständigen Bezirksschornsteinfeger*in oder bei der Abteilung Umwelt, Forsten, Nachhaltigkeit und Klimaschutz (Maximilianstraße 12) erhältlich. Ansprechpartnerin bei der Stadt ist Friederike Görich von der Unteren Immissionsschutzbehörde: 06232 14-2303.
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass es nach wie vor schädliche Umwelteinwirkungen möglichst zu vermeiden sind, damit sich eine Wärmeversorgung mit dem erforderlichen Gesundheitsschutz vereinbaren lässt. Besonders wichtig ist, dass nur zugelassene Brennstoffe wie zertifizierte Pellets oder trockenes naturbelassenes Scheitholz in den Feuerungsanlagen eingesetzt werden und keinerlei Abfälle zu verbrennen sind.