Die oberste Geschossdecke von Wohngebäu-den muss nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nachträglich ge-dämmt werden, wenn noch keine Dämmung vorliegt oder ein definier-ter Mindestwärmeschutz nicht eingehalten wird. Wahlweise kann auch die Dachschräge gedämmt sein. Eine Sonderregelung gibt es für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat.

Hier gilt die Pflicht erst im Falle eines Eigentümerwechsels. Der neue Eigentümer hat hierfür nach dem Kauf zwei Jahre Zeit.
Aber auch ohne Verpflichtung ist eine Dämmung der obersten Ge-schossdecke eine relativ einfache und kostengünstige Maßnahme, die auch in Eigenleistung erbracht werden und viel Heizenergie einsparen kann: Bei ungenutzten Dachräumen reicht es, Dämmstoffbahnen oder -platten auf dem Dachraumboden auszulegen. Empfehlenswert ist es, die Platten oder Bahnen etwa 18 bis 24 Zentimeter dick und fugendicht zu verlegen, um einen guten Dämmeffekt zu erreichen. Bei Holzbal-kendecken sollte aber geprüft werden, ob ein Feuchteschutz von unten in Form einer Dampfbremse notwendig ist. Dies kann der Fall sein, wenn unterseitig kein Putz oder keine intakte Folie vorhanden ist.
Für nachträgliche Dämmmaßnahmen können auch Fördermittel in An-spruch genommen werden.
Bei allen Fragen rund um Dämmung, Feuchteschutz und Altbausanie-rung steht der Energieberater der Verbraucherzentrale zur Verfügung.
Die nächsten Beratungstermine finden am Freitag, den 06.01.23 von 9.00 – 13.30 Uhr in Speyer statt.
Die Beratung ist kostenfrei. Sie findet telefonisch und an einigen Beratungsorten auch wieder persönlich statt. Weitere Informationen und einen Termin erhalten Verbraucher/innen unter 06232/14-0. (Foto: Bernhard Andre)